AGB

Die Firma Matthias Voigt und Firma Marco Wagner wird im folgenden als C-H&S benannt.
§1 Geltungsbereich, Allgemeines

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, wenn Sie nicht ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegen-nahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

(2) Entgegenstehende Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Kunden werden nur anerkannt, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind. Nebenabreden sowie Ergänzungen des Vertrages sind rechtsunwirksam, soweit sie nicht schriftlich von der Firma C-H&S bestätigt worden sind.

(3) Hinweise des Kunden auf die Einbeziehung einer Geschäftsbeziehung wird hiermit widersprochen.

§2 Angebot, Vertragsabschluß und Vertragsgegenstand

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge sind erst dann bindend, wenn die Firma C-H&S sie schriftlich oder fernschriftlich bestätigt hat. Gleiches gilt für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden. Ein Kaufvertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Er richtet sich ausschließlich nach den nachstehenden Bedingungen, die durch Auftragserteilung oder Abnahme vom Besteller anerkannt werden. Die Firma C-H&S behält es sich vor, einen Vertrags-abschluß mittels Rechnung zu bestätigen.

(2) Maße, Zeichnungen und Abbildungen etc. sind unverbindlich. Kostenvoranschläge können um 15% über- bzw. unterschritten werden. Bei Dienstleistungs- und Entwicklungsaufträgen gilt eine schriftliche Termin- und Preiszusage als unverbindlicher Richttermin/Richtpreis und nicht als verbindliche Zusage, da unvorhersehbare Termin- oder Preisänderungen eintreten können.

(3) Die beiderseitigen Verpflichtungen ergeben sich ausschließlich aus folgenden Bestimmungen. Finanzierungsvereinbarungen des Kunden mit Dritten lassen diese unberührt. Insbesondere bleiben Zahlungsverpflichtungen des Kunden in voller Höhe bestehen. Finanzierungsangaben im Auftrag sind nur Zahlungsbedingungen und lassen den Kaufvertrag als solchen unberührt.

(4) Änderungen an den Vertragsgegenständen können nur durch die Firma C-H&S vorgenommen werden, sofern diese nicht grundlegender Art sind und der vertragsgemäße Zweck nicht eingeschränkt wird. Dies gilt insbesondere für technische Angaben, Bedienungsanleitungen und Programmbeschreibungen für Software.

§3 Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist Halle (Saale).

(2) Ist der Kunde Vollkaufmann, juristische Personen des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Gerichtsstand Halle (Saale).

§4 Preise und Lieferung

(1) Soweit nichts anderes vereinbart, ist die Firma C-H&S an die in Ihren Angeboten enthaltenen Preise 10 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Nicht vorhersehbare Änderung von Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren, der Devisenbewirtschaftung etc., berechtigen die Firma C-H&S zu einer entsprechenden Preisanpassung. Im übrigen gelten die zur Zeit der Lieferung gültigen Preise der Firma C-H&S.

(2) Preise verstehen sich bar, zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarungen.

(3) Lieferzeiten und Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie gesondert schriftlich bestätigt werden. Bei Betriebsstörungen, Arbeitskampf, höherer Gewalt und sonstigen von der Firma C-H&S nicht beeinflußbaren Ereignissen, gleich ob diese im eigenen Betrieb, dem des Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten, verschiebt sich der Termin entsprechend. In diesen Fällen kann der Kunde keinen Verzugsschaden bzw. Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Im Falle einer vereinbarten Änderung des Kaufgegenstandes kann die Firma C-H&S den Termin neu bestimmen.

(4) Gesondert berechnet werden die Kosten der Verpackung, Versendung, Kabel und sonstiges Installationsmaterial und die Kosten für die Einarbeitung.

(5) Die Lieferung erfolgt unfrei ab Lager bzw. Lieferwerk bei einem Auftragswert unter 150,- €.

(6) Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung. Die Firma C-H&S ist im Fall von ihr nicht zu vertretender Liefer- und Leistungsverzögerungen berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer Frist von zwei Monaten hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(7) Kommt ein Kunde in Annahmeverzug, so ist die Firma C-H&S berechtigt, 10 Prozent der Auftragssumme pauschaliert als Schaden geltend zu machen. Das Recht des Kunden einen tatsächlich geringeren Schaden nachzuweisen bleibt unberührt.

§5 Zahlungsbedingungen

(1) Die Rechnungen sind je nach Vereinbarung, per Vorauskasse, bar bei Lieferung, per Nachnahme-Bar, Nachnahme-Verrechnungsschecks, Nachnahme Euroschecks oder bei Selbstabholung zahlbar, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei Vereinba-rung von Scheck- oder Wechselzahlung werden diese nur erfüllungshalber angenommen. Dabei entstehende Spesen und Abgaben sind vom Kunden zu tragen.

(2) Sämtliche Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste Schuld angerechnet, unabhängig anderslautender Bestimmungen des Kunden. Sind bereits Kosten der Beitreibung und Zinsen entstanden, wird die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet. Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind oder unstreitig sind.

(3) Eine Zahlung gilt als erfolgt, wenn der Forderungsbetrag auf dem Bankkonto der Firma C-H&S gutgeschrieben worden ist. Gleiches gilt für die Einlösung von Schecks.

(4) Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder eine Bank einen Scheck nicht einlöst, ist die Firma C-H&S zum sofortigen Rücktritt vom Liefervertrag, ohne besondere vorherige Ankündigung berech-tigt. In diesen Fällen werden ohne besondere Anforderung sämtliche Forderungen der Firma C-H&S gegenüber dem Kunde sofort in einem Betrag fällig. Gleiches gilt, wenn der Firma C-H&S andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen. Hält die Firma C-H&S weiter am Vertrag fest, ist sie berechtigt, Vorauszahlung, Bankbürgschaft oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

(5) Der Firma C-H&S steht das Recht zu, den im Verzug befindlichen Kunden von der weiteren Belieferung auszuschließen, auch wenn entsprechende Lieferverträge geschlossen worden sind.

(6) Vom Verzugszeitpunkt an ist die Firma C-H&S berechtigt, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu berechnen. Der Kunde trägt die gesamten Beitreibungs-, etwaige Gerichts- und Vollstreckungskosten. Die Firma C-H&S ist berechtigt, ihre Forderungen abzutreten.

(7) Tritt der Kunde aus nicht von der Firma C-H&S zu vertretenden Gründen vom Vertrag zurück, so ist die Firma C-H&S berechtigt, 10 Prozent der Auftragssumme pauschaliert als Schaden geltend zu machen. Das Recht des Kunden einen tatsächlich geringeren Schaden nachzuweisen bleibt unberührt.

§6 Lieferverzug, Unmöglichkeit und Unvermögen

(1) Kommt die Firma C-H&S mit einer Leistung in Verzug, muß der Kunde eine Nachfrist von acht Wochen stellen, bevor er vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen kann.

(2) Wenn die Liefer- und Leistungsverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer- und Leistungszeit durch Gründe, die nicht von der Firma C-H&S zu vertreten sind, kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die vorgenannten Gründe kann sich die Firma C-H&S nur berufen, wenn sie den Kunden schriftlich benachrichtigt. Bei Lieferverzug den die Firma C-H&S zu vertreten hat, haben Kaufleute unter Ausschluß von Schadenersatzansprüchen nur das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.

(3) Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann der Kunde jedoch nur verlangen, wenn der Verzug von der Firma C-H&S zumindest grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt auch für die Fälle der Unmöglichkeit und des Unvermögens. Das Nähere regelt §10.

(4) Ein Rücktritt vom Vertrag ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sollten wir dennoch durch schriftliche Erklärung einem Rücktritt zugestimmt haben, so werden folgende Beträge sofort zur Zahlung fällig: bis 90 Tage vor geplantem Liefertermin 10%, bis 60 Tage 20%, bis 30 Tage 30%, innerhalb 30 Tage vor geplanter Lieferung 40%, nach der Einleitung der Lieferung 50%.

§7 Versendung und Gefahrenübergang

(1) Alle Gefahren gehen auf den Kunde über, sobald die Ware der den Transport ausführenden Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Firma C-H&S verlassen hat.

(2) Beim Versenden an die Firma C-H&S trägt der Versender jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko bis zum Eintreffen der Ware bei der Firma C-H&S, sowie die gesamten Transportkosten.

§8 Eigentumsvorbehalt, Sonstiges

(1) Alle Kaufgegenstände bleiben bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und der Nebenleistungen im Eigentum der Firma C-H&S. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug ist die Firma C-H&S berechtigt, den Kaufgegenstand vor Ablauf einer Nachfrist herauszuverlangen.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, so tritt er zur Sicherung des Kaufpreises schon jetzt alle Forderungen an die Firma C-H&S ab, die durch einen Weiterverkauf der Kaufsache an Dritte entstehen. Die Firma C-H&S ist verpflichtet, diese vorausabgetretenen Forderungen freizugeben, soweit sie die zu sichernde Kaufpreisforderung um mehr als 10 Prozent übersteigen.

(3) Vollstreckungsansprüche bzw. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware zeigt der Kunde sofort an und ersetzt, falls er dies unterläßt der Firma C-H&S alle Kosten für eventuelle Gegenmaßnahmen zum Schutz ihres Eigentums. Der Kunde sorgt dafür, daß auf den Kaufgegenständen angebrachte Eigentumsvermerke der Firma C-H&S erhalten bleiben und sichtbar sind. Der Kunde hat Zugriffe Dritter abzuwehren.

(4) Gegenansprüche kann der Kunde nur dann zu Aufrechnung bringen, wenn sie rechtskräftig entschieden oder unbestritten sind. Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen.

(5) Bei Einbau in fremde Waren durch den Kunden wird die Firma C-H&S Miteigentümer an den neuentstehenden Produkten, im Verhältnis des Wertes, der durch sie gelieferten Waren zu den mitverwendeten fremden Waren. Wird die von der Firma C-H&S gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Kunde schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen kostenfrei mit der notwendigen Sorgfalt für die Firma C-H&S.

(6) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen sind unzulässig.

(7) Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung/unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (inkl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungs-halber in vollem Umfang an die Firma C-H&S ab. Die Firma C-H&S ermächtigt den Kunden widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für deren Rechnungen in eigenem Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(8) Bei Zahlungsverzug – insbesondere nach Nichteinlösung von Schecks – ist die Firma C-H&S berechtigt, ohne Vorliegen entsprechender gerichtlicher Titel oder Ermächtigungen, nach Geltendmachung des Eigentumvorbehaltes die Vorbehaltsware unter Betreten der Geschäfts- bzw. Aufbewahrungsräume durch Beauftragte, die sich entsprechend zu legitimieren haben, an sich zu nehmen. Die Kosten des Abtransportes trägt der Kunde in voller Höhe.

(9) Der Kunde verpflichtet sich, wenn ein Scheck nicht eingelöst wird, auf Anforderung der Firma C-H&S die erhaltene Ware im verbleibenden Umfang auf eigene Kosten und Gefahr an die Firma C-H&S zurückzusenden. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Firma C-H&S liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.

(10) Übersteigt der Wert der einbehaltenen Sicherheiten 25%, so wird die Firma C-H&S auf Verlangen des Kunden insoweit die Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben. Der Kunde trägt die Beweislast dafür, daß die einbehaltenen Sicherheiten 25% übersteigen.

§9 Gewährleistung

(1) Die Firma C-H&S gewährt auf alle Produkte eine Garantie von 6 Monaten, ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht für Verbrauchsmaterialien und Verschleißteile.

(2) Bei offensichtlichen Mängeln können Gewährleistungsrechte nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde die Mängel innerhalb von einer Woche nachdem er den Mangel erkannt hat oder hätte erkennen können, schriftlich bei der Firma C-H&S rügt. Nach Ablauf dieser Frist ist die Firma C-H&S frei von der Gewährleistungspflicht. Die Vorschriften der §§ 377, 378 des HGB bleiben unberührt.

(3) Die Gewährleistung erfolgt durch die Firma C-H&S oder von ihr beauftragte Subunternehmer durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Kunde muß der Firma C-H&S mindestens 3 Nachbesserungsversuche einräumen. Erst wenn der Mangel dann noch nicht beseitigt ist, kann der Kunde den Kaufpreis herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten.

(4) Im Zuge des Ersatzes ausgebaute Teile werden Eigentum der Firma C-H&S. Werden komplette Systeme oder Systemteile ausgebaut, entsteht bezüglich des Kaufgegenstandes keine neue Gewährleistungsfrist. Auf im Zuge des Ersatzes eingebaute Systemteile wird eine Garantie von 6 Wochen gegeben, es sei denn, es handelt sich um Verschleißteile.

(5) Sollten im Rahmen der Reparaturbemühungen durch die Firma C-H&S die auf den zu reparierenden Geräten befindlichen Daten verloren gehen, so ist das Risiko vom Auftraggeber zu tragen. Eine Haftung für normale Abnutzung wird ausgeschlossen.

(6) Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die gelieferten Waren und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus.

(7) Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn der Kunde:

* Änderungen, Fremdeingriffe oder Reparaturen an dem Kaufgegenstand ohne vorherige Zustimmung der Firma C-H&S selbst vorgenommen hat oder hat vornehmen lassen.

* Zubehör verwendet hat, dessen Eignung nicht durch die Firma C-H&S bestätigt wurde.

* Den Kaufgegenstand während der Gewährleistungszeit weiterverkauft.

* Betriebs- und Wartungsempfehlungen der Firma C-H&S nicht befolgt wurden.

* Oder wenn Mängel der Anlage auf höhere Gewalt oder Nachlässigkeit zurückzuführen sind oder in anderer Weise auf vorsätzlichem oder fahrlässigen Verhalten des Kunden oder seiner Mitarbeiter beruht.

§10 Schadenersatz

(1) Schadenersatz leistet die Firma C-H&S in allen Fällen nur bei mindest grob fahrlässiger Verursachung.

(2) Für die Fälle der einfachen Fahrlässigkeit und des sonstigen Vertretenmüssens wird die Haftung für unmittelbare Schäden auf 10 v.H. des Kaufpreises höchstens jedoch 10.000,- € beschränkt. In diesen Fällen wird die Haftung für unmittelbare, indirekte oder Folgeschäden entgangenen Gewinn sowie für den Verlust aufgezeigter Daten ganz ausgeschlossen.

§11 Sonderbestimmungen für den Erwerb von Software

(1) Erwirbt der Kunde Standardsoftware, so erwirbt er das Eigentum an den Datenträgern mit den darauf befindlichen Programmen. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Datenträger auf den Kunden über. Er verpflichtet sich, das Programm bzw. Kopien des Programmes nicht an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung, wird eine Vertragsstrafe von 10000,- Euro fällig. Ansonsten verbleibt es bei den Vorschriften der §§1 bis 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(2) Erwirbt der Kunde Standardsoftware, die zusätzlich durch die Firma C-H&S auf der miterworbenen oder schon vorhandenen Hardware eingerichtet werden muß, bzw. hinsichtlich Bildschirm, Drucker oder Tastatur oder hinsichtlich des Betriebslaufes des Kunden angepaßt werden muß, so gelten hinsichtlich dieser Leistungen zusätzlich die nachfolgenden Absätze 4 bis 6.

(3) Für alle anderen Softwareüberlassungsverträge gelten gesondert dem Vertrag zugrundeliegenden Lizenz- und Nutzungsbestimmungen des Softwareherstellers. Soweit Programme zum Lieferumfang gehören, wird für den Kunden ein einfaches unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt, d.h. er darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen. Bei Verstoß gegen diese Nutzungsrechte haftet der Kunde in voller Höhe für den daraus entstehenden Schaden.

(4) Übernimmt die Firma C-H&S Installationspflichten im Sinne des Absatzes 2, so handelt es sich insoweit um werksvertragliche Nebenpflichten des Softwarekaufvertrages. Der Kunde hat nach der Installation diese abzunehmen und eine entsprechende Abnahmeerklärung zu unterzeichnen. Unterläßt er diese Abnahmeerklärung, so gilt die Installation eine Woche nach der Erstellung als abgenommen. Hinsichtlich der Software selber erfolgt keine Abnahme. Erst mit der Abnahme geht die Gefahr, auch bezüglich des Softwareprogrammes, auf den Kunden über.

(5) Mängel der Installation werden in erster Linie durch Nachbesserung beseitigt. Der Kunde hat hierzu die Firma C-H&S oder einem beauftragten Subunternehmer mindestens 5 Nachbesserungsversuche einzuräumen. Eine mangelhafte Installation berechtigt nur dann zur Rückgängigkeitmachung des gesamten Softwarekaufvertrages, wenn die Software von dem Kunden ansonsten nicht oder in erheblichen Umfang nicht genutzt werden kann.

(6) Ansonsten verbleibt es auch hinsichtlich der Gewährleistungsansprüche bei den Regelungen der §§1 bis 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(7) Erwirbt der Kunde ein Softwareprodukt der Firma C-H&S bei dem es sich nicht um ein Standardprodukt handelt oder wurde von dem Kunden der Firma C-H&S eine Programmierarbeit in Auftrag gegeben, so gelten nachfolgend genannte Bedingungen für die Überlassung von Software.

7.1 Gegenstand

(1) Die Firma C-H&S gewährt dem Benutzer im Rahmen der folgenden Vertragsbestimmungen ein nicht ausschließliches Recht zur Nutzung des (der) in der Registrierungsrechnung aufgeführten Programms (Programme).

7.2 Gewährleistung

(1) Mängel der gelieferten Software einschließlich der Handbücher und sonstigen Unterlagen werden von der Firma C-H&S innerhalb der Gewährleistungsfrist von sechs Monaten ab Lieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Benutzer behoben. Dies geschieht nach Wahl der Firma C-H&S durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

(2) Solange die Firma C-H&S ihren Verpflichtungen zur Behebung der Mängel nachkommen, hat der Benutzer kein Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesse-rungen vorliegt.

(3) Von einem Fehlschlagen der Nachbesserungen ist erst auszugehen, wenn dem Lieferanten hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne daß der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie vom Lieferanten verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.

(4) Der Benutzer ist verpflichtet, die gelieferte Software auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, insbesondere das Fehlen von Datenträgern oder Handbüchern sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen des Datenträgers, sind bei der Firma C-H&S innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen.

(5) Mängel, die nicht offensichtlich sind, müssen innerhalb von zwei Wochen nach dem Erkennen durch den Benutzer gerügt werden. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Software in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

7.3 Haftung

(1) Für Schäden wegen Rechtsmängeln und Fehlens zugesicherter Eigenschaften haftet die Firma C-H&S unbeschränkt. Ferner übernimmt die Firma C-H&S die Haftung für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz, sofern die gesetzlichen Vorausset-zungen erfüllt sind. Im übrigen haftet die Firma C-H&S nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, sofern nicht eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).

7.4 Mitwirkung des Benutzers

(1) Der Benutzer wird die Firma C-H&S unverzüglich und kostenlos mit allen Informationen versorgen, die zur Erbringung von Leistungen durch die Firma C-H&S erforderlich sind. Insbesondere sind der Firma C-H&S alle notwendigen Testdaten und Maschinenzeiten zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Benutzer trägt den Mehraufwand, der Firma C-H&S dadurch entsteht, daß Arbeiten infolge in richtiger oder unberechtigter Angaben des Benutzers wiederholt werden müssen.

7.5 Sicherung gegen Mißbrauch

(1) Alle gegenwärtigen und künftigen urheberrechtlichen und/oder gewerblichen Schutzrechte an den überlassenen Programmen und an allen daraus abgeleiteten Programmen, Programmteilen oder in diesem Zusammenhang erstellten Unterlagen verbleiben bei der Firma C-H&S.

7.6 Weitergabe an Dritte

(1) Sofern die Software ausdrücklich als Shareware gekennzeichnet ist, darf der Benutzer das Programm an Dritte weitergeben (kopieren). Bei regelmäßiger Anwendung erwartet die Firma C-H&S ein Nutzungsentgelt.

(2) Sofern die Software nicht ausdrücklich als Shareware gekennzeichnet ist, wird dem Benutzer jegliche Weitergabe (Kopie) des Programmes untersagt.

(3) Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung, wird eine Vertragsstrafe von 10.000,- € fällig.

7.7 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Firma C-H&S behält sich das Eigentum an gelieferten Sachen bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung mit dem Benutzer zustehender Forderungen vor.

7.8 Gerichtsstand / Sonstiges

(1) Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit es sich bei dem Benutzer um einen Vollkaufmann handelt, Halle/Saale. Die Firma C-H&S ist auch berechtigt, am Sitz des Benutzers Klage zu erheben.

(2) Für sämtliche Rechtsbeziehungen und Verträge mit der Firma C-H&S gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Lieferungen ins Ausland ist die Anwendung des UN-Kaufrechts ausgeschlossen.

(3) Sollten einzelne Regelungen dieser Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein, berührt dies die Geltung der übrigen Regelungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die ihrem wirtschaftlichen Sinn am nächsten kommt.